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Zartbitter-Handbuch gegen Missbrauch an Mädchen und Jungen.
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Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag

Grenzverletzungen sind alle Verhaltensweisen gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die deren persönlichen Grenzen im Kontext eines Versorgungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses überschreiten. Sie verletzen die Grenzen zwischen den Generationen, den Geschlechtern und/oder einzelnen Personen. Verübt werden Grenzverletzungen sowohl von erwachsenen Frauen, Männern und Jugendlichen, die mit Betreuungs- oder Versorgungsaufgaben beauftragt wurden (zum Beispiel auch Hausmeister oder Begleitungen auf Klassenfahrten), als auch von gleichaltrigen oder älteren Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Im Sinne eines fachlich fundierten Umgangs mit grenzverletzendem Verhalten im pädagogischen Alltag mit Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern empfiehlt sich eine Differenzierung zwischen:    
  • Grenzverletzungen, die unabsichtlich verübt werden und/oder aus fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten oder einer „Kultur der Grenzverletzungen“ resultieren,

  • Übergriffe, die Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mängel und/oder einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs/eines Machtmissbrauchs sind,

  • strafrechtlich relevante Formen der Gewalt (wie zum Beispiel körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Erpressung/(sexuelle) Nötigung).

Grenzverletzungen (1)

((1) Angaben über Formen von Grenzverletzungen und Übergriffen, die sich ausschließlich auf Jugendliche beziehen sind mit *, die sich ausschließlich auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beziehen mit ** gekennzeichnet.)

Maßstab der Bewertung eines Verhaltens als grenzverletzend sind nicht nur objektive Faktoren, sondern ebenso das jeweils subjektive Erleben eines Mädchens/Jungen. Im pädagogischen Alltag sind Grenzüberschreitungen nicht ganz zu vermeiden. Zufällige und unbeabsichtigte Grenzverletzungen (zum Beispiel eine unbeabsichtigte Berührung oder Kränkung durch eine als verletzend erlebte Bemerkung) sind im alltäglichen Miteinander korrigierbar, wenn die grenzverletzende Person dem Gegenüber mit einer grundlegend respektvollen Haltung begegnet. Es ist zum Beispiel Ausdruck eines achtsamen Umgangs, wenn eine sich grenzverletzend verhaltende Person aufgrund der Reaktion eines Jungen/Mädchens oder durch Hinweise von Dritten sich der von ihm/ihr unbeabsichtigt verübten Grenzverletzung bewusst wird, sich entschuldigt und darum bemüht, unbeabsichtigte Grenzverletzungen in Zukunft zu vermeiden.

 grenzüberschreitende Umgangsweisen in Institutionen (Beispiele)
  • einmalige/gelegentliche Missachtung einer (fachlich) adäquaten körperlichen Distanz (grenzüberschreitende, zu intime körperliche Nähe und Berührungen im alltäglichen Umgang),
  • gelegentliche grenzüberschreitende Tobespiele unter Jugendlichen, die zum Beispiel zu nichtbeabsichtigten Verletzungen führen*,
  • einmalige/seltene Missachtung eines respektvollen Umgangsstils (zum Beispiel öffentliches Bloßstellen, Verletzung des Rechts auf das eigene Bild durch Veröffentlichung von Bildmaterial über Handy oder im Internet, Verletzung des Rechts auf Intimität bei der Körperpflege, Befehlston, persönlich abwertende, sexistische, rassistische Bemerkungen),
  • einmalige/seltene Missachtung der Schamgrenzen und sexueller Normen in unterschiedlichen Kulturen,
  • einmalige/seltene Missachtung der Grenzen zwischen den Generationen** 
    zum Beispiel:
    - sich im Kontakt mit Jugendlichen wie ein „Dauerjugendlicher“ gebärden,
    - sexualisiertes Verhalten von Kindern und Jugendlichen im Kontakt zulassen,
    - mit Kindern und Jugendlichen „flirten“,
    - Mädchen und Jungen mit besonderen Kosenamen ansprechen („Schatz“, „Liebste“, „Süßer“),
  • einmalige/seltene Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle**
    (zum Beispiel Gespräche mit Jugendlichen über intime Themen/das Sexualleben der professionellen Helfer/Helferinnen, Austausch von Zärtlichkeiten, die eher einem familialen Umgang entsprechen),
  • einmalig/seltene Ausnutzung der eigenen Machtposition innerhalb der Gruppe/als Mitarbeiter/Mitarbeiterin, um die Wahrnehmung von Mädchen/Jungen in Frage zu stellen.
grenzüberschreitende/unfachliche Interventionen**(Beispiele)
  • Missachtung der körperlichen Grenzen von Mädchen und Jungen (zum Beispiel durch grenzüberschreitende Berührungen in der Pflege, bei Hilfestellungen)
  • Missachtung der Intimsphäre und Belastbarkeit von Mädchen/Jungen
  • unangemessene Sanktionen,
  • die persönlichen Grenzen überschreitende Gespräche/Befragungen über Details z. B. von Gewalterfahrungen oder sexuellen Erfahrungen,
  • Stigmatisierung von Opfern (durch Veröffentlichung von Opfererfahrungen, Festschreibung von defizitorientierten psychiatrischen Fehldiagnosen durch Sozialarbeit /zum Beispiel: Postraumatische Belastungsreaktionen als „Störung des Sozialverhaltens“,“ Borderlinestörung“ oder „ADHS“),
  • Missachtung des Rechts von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Schutz vor körperlichen, sexuellen und emotionalen Übergriffen und Gewalt durch gleichaltrige und ältere Mädchen und Jungen,
  • von Kindern und Jugendlichen verübte Grenzverletzungen bagatellisieren,
  • eigene Verantwortung für den Schutz von Mädchen und Jungen bei Grenzverletzungen durch Gleichaltrige leugnen ( „Regelt das untereinander!“… Ihr sollt doch nicht petzen/ euch gegenseitig verpfeifen!“ ).  
Aufgabe von haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen ist es, distanzlosem und sexualisiertem   Verhalten von Mädchen und Jungen mit (professioneller) Distanz zu begegnen und das auffällige Verhalten auf seinem Symptomcharakter hin zu verstehen bzw. klinisch abklären zu lassen.  

Die aus fachlichen und/oder persönlichen Defiziten resultierende Vernachlässigung eines grenzachtenden Umgangs kann im pädagogischen Alltag zu einer „Kultur der Grenzverletzungen“ führen, die in der Regel eine Verwahrlosung der Gruppennormen innerhalb der Institution zur Folge hat. Im pädagogischen Alltag wird ein stark ausgeprägtes grenzverletzendes Verhalten zwischen Kindern und Jugendlichen oftmals allzu schnell auf vermeintliche persönliche Defizite einzelner oder mehrerer Mädchen und Jungen zurückgeführt. Häufig ist ein grenzverletzender Umgang in Schülergruppen jedoch Ausdruck eines strukturellen und pädagogischen Defizits der Klasse/der Schule. Dies wird allein schon dadurch deutlich, dass viele grenzverletzende Kinder und Jugendliche in anderen Klassen/Schulen mit klaren Normen ein weitaus grenzachtenderes Verhalten zeigen (zum Beispiel bei einem Wechsel in eine Schule/Internat, in der eindeutige Regeln für einen grenzachtenden Umgang gelten).

Das Risiko einer „Kultur der Grenzverletzungen“ ist besonders groß, wenn
  • stark autoritäre bzw. unklare Leitungsstrukturen bestehen (vgl. Enders 2002),
  • Grenzen zwischen persönlichen und beruflichen Kontakten von Pädagoginnen/Pädagogen nicht ausreichend geachtet werden (ebenda),
  • die Achtung der Rechte von Mädchen und Jungen auf Selbstbestimmung und Privatsphäre nicht im Rahmen von Dienstanweisungen verschriftlicht werden,
  •  kein klares, schriftlich fixiertes Regelwerk innerhalb der Institution besteht (vgl. Kroll/Meyerhoff/Sell 2003),
  •  ein klar strukturiertes Beschwerdemanagement und die Partizipation von Mädchen und Jungen vernachlässigt wird.  

Grenzverletzungen, die aus fachlichen und persönlichen Defiziten einzelner Pädagogen/Pädagoginnen resultieren, sind in vielen Fällen durch fachliche Anleitung, Fortbildung, Supervision und klare Dienstanweisungen bezüglich eines fachlich adäquaten Umgangs mit Nähe und Distanz korrigierbar. Grenzüberschreitende Umgangsweisen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gegenüber Kindern und Jugendlichen sowie grenzverletzende Verhaltensweisen innerhalb der Kinder-/Jugendgruppe, die aus einer „Kultur der Grenzverletzungen“ resultieren, können oftmals durch die Etablierung klarer Gruppenregeln und die Aufarbeitung konzeptioneller Defizite der Einrichtung abgestellt werden.    

Übergriffe  

Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen dadurch, dass sie nicht zufällig passieren, nicht aus Versehen. Sie resultieren vielmehr aus persönlichen und/oder grundlegenden fachlichen Defiziten.  
Beispiel:
Es ist zum Beispiel fachlich nicht tragbar, wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin die Intimsphäre eines Bewohners eines Jugendwohnheims verletzt, indem er/sie das Badezimmer betritt, während der junge Erwachsene duscht, oder sich auf dessen Bett legt, während der Bewohner Schulaufgaben macht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pädagoge/die Pädagogin tatsächlich die Beziehung zu dem jungen Mann sexualisiert oder nicht.  

Sicherlich sind nicht alle übergriffigen Handlungen im Detail geplant, doch entwickelt sich ein übergriffiges Verhalten/übergriffige Verhaltensmuster nur, wenn Erwachsene oder Jugendliche sich über gesellschaftliche/kulturelle Normen, institutionelle Regeln, den Widerstand der Opfer und/oder fachliche Standards hinwegsetzen. Übergriffe unterscheiden sich von unbeabsichtigten Grenzverletzungen durch:
  • Missachtung der verbal oder nonverbal gezeigten (abwehrenden) Reaktionen der Opfer,
  • Massivität und/oder Häufigkeit der Grenzverletzungen
    und/oder
  • Missachtung der Kritik von Dritten an dem grenzverletzenden Verhalten (zum Beispiel Kritik durch Jugendliche, Eltern, Pädagogen/Pädagoginnen, Vorgesetzte, fachliche Kooperationspartner/innen),
  • unzureichende persönliche bzw. fehlende Übernahme der Verantwortung für das eigene grenzüberschreitende Verhalten,
  • Abwertung von Opfern und/ oder kindliche/jugendliche Zeugen/Zeuginnen, die Dritte um Hilfe bitten ( als „Petzen“ bzw. „Hetzerei“ abwerten),
  • Vorwurf des Mobbings gegenüber Kindern, Jugendlichen und Kollegen/Kolleginnen, die Zivilcourage zeigen/ihrer Verantwortung nachkommen und Grenzverletzungen in Institutionen als solches benennen und sich zum Beispiel an die Leitung der Einrichtung oder externe Beratungsstellen wenden.
Formen von Übergriffen in Institutionen (Beispiele)
  • psychische Übergriffe
    • massive/wiederholte Missachtung des Rechts auf das eigene Bild durch Veröffentlichung von Bildmaterial über Handy oder im Internet,
    • massive/wiederholte Missachtung der Grenzen zwischen den Generationen** (zum Beispiel sich im Kontakt mit Jugendlichen wie ein „Dauerjugendlicher“ gebären und/oder sich bei Kindern und Jugendlichen anbiedern), 
    • Mädchen und Jungen als „seelischen Mülleimer“ für eigene Probleme benutzen/missbrauchen**,
    • systematische Verweigerung von Zuwendung**,
    • verbale Gewalt (zum Beispiel verbale Demütigungen bzw. abwertende, rassistische oder sexistische Abwertung der Familie oder Freunde des Opfers),  
    • inadäquate – zum Beispiel – sadistische Sanktionen auf Fehlverhalten**, 
    • Sanktionierung/Bloßstellen von unverschuldeten persönlichen Defiziten (zum Beispiel Einnässen),  
    • Mädchen und Jungen drohen (zum Beispiel mit persönlichen Nachteilen für das Opfer und/oder dessen Bezugspersonen, oder durch Suggestion von Machtlosigkeit: “Dir glaubt doch sowieso niemand!“),  
    • Mädchen und Jungen bewusst ängstigen (zum Beispiel durch angstmachende Rituale oder überfordernde Spiele/Aufgabenstellungen), 
    • Mädchen und Jungen in Überforderungssituationen die Unterstützung verweigern, 
    • Intrigen zwischen den Kindern und Jugendlichen säen, 
    • Intrigen zwischen Kindern/Jugendlichen und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen säen,  
    • das Vertrauen und die Zuneigung einzelner Mädchen und Jungen erschleichen**(zum Beispiel durch Bevorzugung, Geschenke, Billigung von Regelverstößen: unerlaubter Alkoholkonsum, Überschreitung von verbindlichen zeitlichen Grenzen),  
    • Mädchen und Jungen Geheimhaltungsgebote auferlegen,  
    • Dynamik der Kindergruppe manipulieren, um eigene Machtposition auszubauen bzw. einzelne Mädchen und Jungen zu isolieren, zu mobben (zum Beispiel Schikanen der Gruppe, um den Widerstand eines Mädchens/Jungens zu brechen), 
    • einmalig/gelegentlich die eigene Machtposition innerhalb der Gruppe/als Mitarbeiter/Mitarbeiterin ausnutzen, um die Wahrnehmung von Mädchen/Jungen in Frage zu stellen,  
    • Machtmissbrauch: die aus der Rolle als Mitarbeiter/Mitarbeiterin resultierende Definitionsmacht nutzen, um Mädchen und Jungen gefügig zu machen** (zum Beispiel negativer Bericht über die/den Jugendlichen an den Kostenträger oder die Drohung der Einweisung in die Psychiatrie bzw. dem Rauswurf aus der Einrichtung, wenn widerstandsstarke Mädchen und Jungen auf die Einhaltung ihrer Rechte bestehen und/oder sich gegen fachlich unqualifizierte pädagogische Interventionen wehren), 
    • Erpressung von Kindern/Jugendlichen und/oder Kollegen/Kolleginnen mit Hinweis auf deren Fehlverhalten bzw. fachliche Mängel, 
    • systematische Festschreibung des Opferstatus von Mädchen und Jungen, indem deren (längst bewältigte) Opfererfahrungen immer wieder gegenüber Dritten benannt werden (zum Beispiel Detailschilderungen gegenüber anderen Jugendlichen oder in Form von defizitorientierten Berichten an Kooperationspartner), o  Kolleginnen und Kollegen vor oder bei Kindern und Jugendlichen abwerten** (zum Beispiel durch – falsche – Informationen über deren Privatleben, fachlichen Mängel oder institutionelle Konflikte).    
  • sexuelle Übergriffe
    • ohne Körperkontakt
      • abwertende/sexistische Qualitätsurteile/Bemerkungen über Mädchen und Jungen bzw. deren Angehörige oder Freunde/Freundinnen,
      • wiederholtes Flirten der Pädagogen/Pädagoginnen mit Mädchen und Jungen**
        (zum Beispiel – vermeintlich scherzhafte – Aufforderung zum Kuss, Mädchen/Jungen mit besonderen Kosenamen ansprechen: „Schatz“, „Liebste“, „Süßer“),
      • Sexualisierung des Kontaktes/der Gruppenatmosphäre (zum Beispiel durch häufige anzügliche Bemerkungen und/oder unangemessene Gespräche über Sexualität, durch sexuell eindeutige Bewegungen, Gesten oder Mimik),
      • Voyeurismus (zum Beispiel unter den Rock gucken),
      • „lockerer“ Umgang der Pädagogen/Pädagoginnen mit Pornografie, so dass diese Kindern und Jugendlichen leicht zugänglich wird** (zum Beispiel Pornohefte auf dem Klo liegen lassen, Pornovideo im Recorder stecken lassen),
      • Reinszenierungen von sexuellen Gewalterfahrungen nicht stoppen bzw. Berichte darüber emotional vertiefen** (zum Beispiel durch – lüsternes – Nachfragen oder die Aufforderung an Kinder und Jugendliche, die erlittenen Handlungen zu demonstrieren bzw. entsprechende Websites im Internet aufzurufen und zu zeigen),
      • sexuell aufreizende Kleidung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Berufsalltag** (zum Beispiel bauchfreie Freizeitkleidung oder Kleidung, die Genitalien abzeichnet/nicht ausreichend bedeckt: sehr enge Hosen, sehr kurze Röcke, tiefe Ausschnitte, transparente (Bade-)Kleidung, Shorts mit weiten Beinen),
      • wiederholte Missachtung der Schamgrenzen und sexuellen Normen in unterschiedlichen Kulturen durch verbale sexuell getönte Grenzverletzungen,
      • wiederholte Missachtung des Rechts von Mädchen/Jungen auf Intimität bei der Körperpflege, sexistische Spielanleitungen/Anweisungen (zum Beispiel Pfänderspiele mit Entkleiden, jugendliche Mädchen auffordern, beim Trampolinspringen das Hemd aus der Hose zu nehmen),
      • wiederholte Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle** (zum Beispiel Gespräche mit Jugendlichen über intime Themen/das Sexualleben der professionellen Helfer/Helferinnen).   

    • mit Körperkontakt
      • wiederholte Missachtung einer (fachlich) adäquaten körperlichen Distanz (grenzüberschreitende, zu intime körperliche Nähe und Berührungen im alltäglichen Umgang),
      • gezielte/wiederholte, angeblich zufällige Berührungen der Genitalien (zum Beispiel bei Pflegehandlungen, Hilfestellungen, im alltäglichen Umgang),
      • wiederholter Austausch von Zärtlichkeiten, die eher einem familialen Umgang entsprechen**, 
      • Initiierung von Spielen, die Mädchen/Jungen auch nicht erwünschten Körperkontakt abverlangen (zum Beispiel Forderung zu Zärtlichkeiten bei Pfänderspielen),       
      • Kindern und Jugendlichen die Röcke/Hosen runterziehen, am BH ziehen..., Mädchen/Jungen mit sexuell getönten Bewegungen in eine Ecke drängen und ihnen somit gegen ihren Willen zu nahe kommen.  
  • körperliche Übergriffe
    • wiederholte Tobespiele, in denen die Grenzen anderer massiv verletzt werden bzw. die zu Verletzungen führen*,
    • Körperkontakte, die über Tobespiele hinausgehen, Ausdruck von Aggression sind und wehtun/ängstigen** (zum Beispiel Kopfnüsse, in die Rippen stoßen, im Schwitzkasten halten, obgleich das Opfer Angst bekommt).  
  •   materielle Ausbeutung**
    • Abhängigkeitsverhältnis ausnutzen, um jemanden für sich arbeiten zu lassen (zum Beispiel Betreuung der eigenen Kinder),
    • Mädchen/Jungen zum „Laufburschen machen (zum Beispiel Zigaretten holen), 
    • mit Blick auf die eigene Existenzsicherung das Betreuungsverhältnis weiterlaufen lassen und dadurch die Selbständigkeit und das Selbstwertgefühl von Mädchen und Jungen schwächen.  
  • Vernachlässigung**
    • Vernachlässigung/Verweigerung von Fürsorge,
    • Vernachlässigung/Verweigerung von Förderung, 
    • Vernachlässigung der Vermittlung notwendiger therapeutischer, pädagogischer und medizinischer Hilfen.  
Übergriffige Verhaltensweisen durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Institutionen führen häufig zu einer Kindeswohlgefährdung. Sie sind Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und grundlegender Defizite im Sozialverhalten und/oder fachlicher Mängel, die nicht wie grenzverletzendes Verhalten allein durch Sensibilisierung und Qualifizierung im Rahmen von Praxisanleitung, Fortbildung und Supervision korrigierbar sind. In einigen Fällen gehören sexuelle, psychische und körperliche Übergriffe durch Pädagogen/Pädagoginnen zur strategischen Vorbereitung eines strafrechtlich relevanten sexuellen Missbrauchs (siehe Anlage: „ Täterstrategien bei Missbrauch durch Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Institutionen“).
In jedem Fall ist eine sorgfältige Dokumentation von Übergriffen durch haupt- und ehrenamtliche Pädagogen/Pädagoginnen eine unabdingbare Voraussetzung, damit ihrem Schutzauftrag nachkommen können.
In Fällen von Übergriffen sind Träger ihrer gesetzlichen Verpflichtung für die Sicherung des Kindeswohls in ihren Einrichtungen verpflichtet, Konsequenzen zu ziehen und sich zum Beispiel auch von hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu trennen, wenn dieser/diese ihr übergriffiges Verhalten trotz arbeitsrechtlich relevanter Ermahnungen/Abmahnungen nicht abstellen.  

Reichen pädagogische Maßnahmen nicht aus, um übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu stoppen und den Schutz potentieller Opfer sicherzustellen, so sind übergriffige Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen als einen möglicher Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung zu werten.
Entsprechend ihrem Schutzauftrag müssen Lehrer/Lehrerinnen in diesen Fällen aktiv werden. Es gilt, in Kooperation mit einer Beratungsstelle und/oder dem Jugendamt notwendige Hilfen für die Opfer körperlicher, psychischer oder sexueller Übergriffe durch Gleichaltrige und ältere Jugendliche anzubieten.

Wiederholtes übergriffiges Verhalten weist ebenso auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung des grenzverletzenden Jungen/Mädchens hin. Nicht selten sind übergriffige Verhaltensweisen bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ein Hinweis auf selbst erlebte traumatische Vorerfahrungen (zum Beispiel Zeugenschaft bei häuslicher Gewalt, häufige Beziehungsabbrüche), die es ebenso zu bearbeiten gilt wie das grenzverletzende Verhalten. Scheuen pädagogische Fachkräfte eine sehr frühe Kooperation mit Fachberatungsstellen und dem Jugendamt, so vernachlässigen sie nicht nur ihre Verantwortung für den Schutz der Opfer, sondern sie nehmen dem gewalttätigen Kind/dem Jugendlichen die Chance, ihre gewalttätigen Verhaltensmuster zu überwinden bzw. eigene Opfererfahrungen zu bearbeiten.  

Wiederholt übergriffigem Verhalten junger Erwachsener und Jugendlicher ab dem 14. Lebensjahr sind konsequent Grenzen zu setzen – zum Beispiel durch (befristeten) Ausschluss aus der Einrichtung bei gleichzeitiger Vermittlung von therapeutischen Hilfen für junge Täter. Spezialberatungsstellen für junge Täter/Täterinnen klagen immer wieder darüber, dass viele ihrer Klienten – wenn überhaupt – viel zu spät an sie vermittelt werden – oft erst im späten Jugendalter, wenn sich zum Beispiel sexuell grenzverletzende Verhaltensstrukturen bereits verfestigt haben.        

strafrechtlich relevante Gewalthandlungen  
Innerhalb von Schule und Jugendhilfe liegen strafrechtlich relevanten Formen der Gewalt vor bei:
  • Körperverletzung
  • sexuellem Missbrauch/sexueller Nötigung
  • Erpressung
Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren.  

Während eindeutige Formen der körperlichen Gewalt von pädagogischen Fachkräften und Laien in der Regel als solches erkannt und benannt werden, besteht im Schulbereich ebenso wie in der breiten Öffentlichkeit häufig ein Informationsdefizit bezüglich der gesetzlichen Regelungen zu strafrechtlich relevanten Formen sexueller Gewalt. Das Strafgesetzbuch definiert als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht nur den Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), sondern ebenso den Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB) und Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Ebenso stehen exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB), die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) und das Ausstellen, die Herstellung, das Anbieten und der Eigenbesitz kinderpornografischer Produkte (§ 184 StGB) unter Strafe. S eit dem 01.04.2004 hat der Gesetzgeber auch den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe gestellt – zum Beispiel wenn ein Erwachsener oder Jugendlicher (ab 14 Jahren):
  • auf ein Kind zum Beispiel im Chat oder per Handy einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen,
  • sich über Email mit einem Kind zu sexuellen Handlungen verabredet,
  • einem Kind pornografische Handlungen oder Bilder zeigt, damit das Kind die gesehenen Handlungen wiederholt,
  • Kinder (im Internet) zum Missbrauch anbietet – auch wenn es sich „nur“ um einen „schlechten Scherz" handelt.
Mit dieser Gesetzesnovellierung hat der Gesetzgeber umfassende gesetzliche Regelungen gegen die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Jungen in den neuen Medien geschaffen und deutlich gemacht, dass es keineswegs ein Kavaliersdelikt ist, wenn ein 15-Jähriger ein 12-jährigres Mädchen im Chat auffordert sich zu befriedigen. Überredet er das Kind, dies vor der Webcam zu tun, so stellt er ein kinderpornografisches Produkt her – eine Straftat die gegen § 184 StGB verstößt.  

Auf strafrechtlich relevante Formen der Gewalt durch Pädagogen/Pädagoginnen und strafmündige Jugendliche sollte von Seiten der Institution mit einer Strafanzeige reagiert werden – sofern die Opfer psychisch in der Lage sind, die Belastungen als Zeuginnen/Zeugen im Strafverfahren durchzustehen. Wird keine Strafanzeige erstattet, so erfolgt keine Korrektur der verletzten Norm. Beziehen betroffene Institutionen nicht eindeutig Stellung, so verlieren sie im Laufe der Zeit fast immer einen großen Teil ihrer kindlichen und jugendlichen Nutzer/Nutzerinnen – spätestens wenn deren Eltern über Dritte von den Gewaltdelikten erfahren und ihren Töchtern und Söhnen den weiteren Besuch der Einrichtung untersagen. Zahlreiche Praxisbeispiele belegen zudem, dass in Institutionen, die keine Strafanzeige erstatten bzw. nicht mindestens umgehend dafür Sorge tragen, dass der Täter/die Täterin die Institution verlässt, langfristig Gewaltdelikte in den eigenen Reihen (massiv) zunehmen.  

Zur Verantwortung bei Strafanzeigen  

Die Entscheidung für eine Strafanzeige bei einer begründeten Vermutung von Gewalthandlungen in Institutionen sollte unabhängig vom verbal geäußerten Willen möglicher Opfer getroffen werden. Viele von Gewalt betroffene Mädchen und Jungen haben zunächst Angst, durch die Erstattung einer Strafanzeige den Täter/die Täterin zu verraten. Nicht wenige Opfer wehren sich deshalb zu Recht, die Verantwortung für eine Strafanzeige zu übernehmen. Sie sind jedoch vielfach erleichtert, wenn Dritte die „Verantwortung“ für diesen Schritt tragen und machen mit zeitlichem Abstand eine detaillierte polizeiliche Aussage. Zudem haben Opfer zu jedem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens die Möglichkeit einer Aussageverweigerung. Die betroffene Institution sollte jedoch sicherstellen, dass die Opfer von Gewalt nicht innerhalb der Institution öffentlich geoutet und somit „erneut bloßgestellt“ und zum Mobbing freigegeben werden, In jedem Fall ist sicherzustellen, dass in jedem Fall:
  • Opfer bei Strafanzeige im Rahmen einer Nebenklage anwaltlich vertreten werden,
  • kindliche/jugendliche Zeugen/Zeuginnen schon zu Beginn des Verfahren einen anwaltlichen Zeugenbeistand bekommen und
  • Opfer als auch kindliche/Jugendliche Zeuginnen Beratung und Prozessbegleitung durch eine Beratungsstelle bekommen. die nicht in Trägerschaft der betroffenen Institution ist.      
© Enders/Kossatz/Kelkel/Eberhardt 2010



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