Sexuelle Ausbeutung in Chaträumen ist strafbar!
Seit
dem 1. April 2004 ist ein Sexualstrafrecht in Kraft, das den Schutz von Kindern
und Jugendlichen in Chaträumen verbessert.
§ 176 StGB stellt den sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt unter Strafe, wenn z.B. jemand in einem Chatraum auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen, sich über Email mit einem Kind zu sexuellen Handlungen verabredet oder ihm pornografische Handlungen oder Bilder zeigt, damit das Kind die gesehenen Handlungen wiederholt. Ebenso kann jemand strafrechtlich verfolgt werden, wenn er im Chat Kinder zum sexuellen Missbrauch anbietet – ganz gleich, ob es sich dabei um eine ernsthafte Anzeige oder um einen "Scherz" handelt. Das Gesetz schreibt für diese Delikte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren als Strafmaß fest. Die Verjährungsfrist der Straftaten beginnt erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. § 184 StGB soll der Verbreitung von Kinderpornografie Einhalt gebieten. Er sanktioniert das öffentliche Ausstellen, Herstellen und Anbieten kinderpornografischer Produkte. Verboten ist es nicht nur, einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Produkten zu beschaffen (Strafmaß: drei bis fünf Jahre), sondern auch der Eigenbesitz. Wenn jemand kinderpornografische Produkte auf seiner Festplatte, auf Disketten oder sonstigen Datenträgern speichert, muss er mit einer Strafe bis zu zwei Jahren rechnen. Wenden Sie sich an die Polizei, wenn Ihre Tochter/Ihr Sohn im Chat sexuell ausgebeutet wird. Sie sollten die Adresse der Internetseite, das Datum, die auf die Minute/Sekunde genaue Uhrzeit, das Pseudonym des Täters und evtl. die Emailadresse notieren und den Chatdialog ausdrucken. Diese Hinweise sollten Sie möglichst schnell an die Polizei weiterleiten, denn die Daten werden bei den Internetanbietern – wenn überhaupt – nur über einen begrenzten Zeitraum gespeichert. Für einen Zeitraum von sechs Monaten wird in jedem Fall die IP-Adresse gespeichert. Das ist eine Nummer, mit der man feststellen kann, wer zu einer bestimmten Uhrzeit mit wem gechattet hat. Diese Angaben kann man aber nur ermitteln, wenn die notierte Uhrzeit ganz genau stimmt. Anzeigen nimmt jede Polizeidienststelle entgegen und die auf Fälle der sexuellen Ausbeutung im Internet spezialisierten Landeskriminalämter. Meldungen sind z.B. möglich unter: www.lka.nrw.de Ebenso können Sie sexuelle Ausbeutung von Kindern im Chat bei der Stelle für Jugendschutz im Internet melden. Das Beschwerdeformular finden Sie unter: www.jugendschutz.net E-Mail: hotline@jugendschutz.net. Wie Sie Gespräche im Chat speichern können: |
Per
Screeshot:
Wenn Sie gleichzeitig die "Alttaste" und die "Drucktaste" drücken, erstellen Sie ein Abbild des Chatfensters. Dieses Bild können Sie durch "STRG + V" in Word oder ein Grafikprogramm einfügen und abspeichen. Niemals bei kinderpornografischem Bildmaterial anwenden! Per Logfile: Markieren Sie den Text im Chat-Fenster mit der Maus und erstellen Sie eine Kopie, indem Sie die Tasten "Strg + C" drücken. Diese Kopie können Sie durch "Strg + V" in Word oder ein Grafikprogramm einfügen und abspeichern. Niemals bei kinderpornografischem Bildmaterial anwenden! Hilfreiche Telefonnummer für Mütter, Väter, Pädagoginnen und Pädagogen: N.I.N.A. 01805-12 34 65 Nationale Infoline, Netzwerk und Anlaufstelle zu sexueller Gewalt an Mädchen und Jungen Achtung: Speichern Sie niemals kinderpornografisches Material – auch nicht als Beweismaterial! Der Besitz von Festplatten, Disketten oder sonstigen Datenträgern mit gespeicherten Bildern und Filmen, die die sexuelle Ausbeutung von Kindern dokumentieren, ist strafbar – ganz gleich welches Motiv der "Sammler" hat. © Zartbitter e.V. 2005 |